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Für das Schlichtungsverfahren ist der Schiedsmann oder die Schiedsfrau des Bezirks zuständig, in dem die antragsgegnerische Person wohnt.
Eine abweichende örtliche Zuständigkeit kann von den Parteien schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll des gewählten Schiedsmannes oder der gewählten Schiedsfrau vereinbart werden.