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Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihrer Amtsbezirke sind Schiedspersonen nur im Fall der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in ihren von den Gemeinden außerhalb ihrer Amtsbezirke zur Verfügung gestellten Amtsräumen ausüben oder der Augenschein eingenommen werden soll.