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Schiedspersonen werden von dem Direktor (Präsidenten)/von der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts (§ 4) auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid wird dahin geleistet: „Ich schwöre, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, indem diese dem zuvor ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid angefügt wird.
Schwurpflichtige, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, müssen eine Bekräftigung abgeben. Diese steht dem Eid gleich; hierauf sind die Schwurpflichtigen hinzuweisen. Die Bekräftigung lautet: „Ich bekräftige im Bewusstsein meiner Verantwortung, die Pflichten eines Schiedsmannes/einer Schiedsfrau getreulich zu erfüllen.“
Bei der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid verwiesen werden.