Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer
das 60. Lebensjahr vollendet hat;
das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;
anhaltend krank ist;
aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.