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Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen erheblichen Gründen, namentlich wegen gröblichen Verstoßes gegen ihre Amtspflichten, ihres Amtes enthoben werden.
Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung des oder der Beteiligten der Präsident/die Präsidentin des Oberlandesgerichts.