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Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen ihres Amtes enthoben werden.
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die Voraussetzungen ihrer Wahl gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht mehr vorliegen. Sie kann ferner aus wichtigem…
Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten)/der Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts nach Anhörung des oder der Beteiligten…
Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Leitung des Amtsgerichts (§ 4).
In besonderen Härtefällen kann die Beamtenbeisitzerin oder der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Über den…
Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er ist auch zuständig für die Erteilung eines Dienstzeugnisses nach…
die Leitung des Amtsgerichts (§ 4); Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichts tritt an die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.