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Der Friedensrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn die in § 4 Abs. 2 und 3 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Er soll seines Amtes enthoben werden, wenn die in § 4 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Friedensrichter
seine Pflichten gröblich verletzt hat;
sich als des Amtes unwürdig erwiesen hat;
wegen Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung des Amtes gehindert ist;
sein Amt aus sonstigen Gründen nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Über die Amtsenthebung entscheidet die vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Kammer des Landgerichts auf Antrag des Vorstands des Amtsgerichts nach Anhörung des Friedensrichters und der Gemeinde. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ergeben sich solche Umstände während des Verfahrens, beendet die Schiedsstelle ihre Tätigkeit.
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen…
Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors des Kreisgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und des Leiters der Gemeindeverwaltung der…
Schiedspersonen sind ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie können auch aus anderen…
Der Friedensrichter ist von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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