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Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes endet die Amtszeit der amtierenden Organ- und Beiratsmitglieder. Die Mitglieder des Kuratoriums und des Beirats führen ihre Aufgaben fort, bis die Neubesetzung erfolgt ist.
Die Regelungen des § 13 Absatz 4 und 5 sind spätestens für das Wirtschaftsjahr 2014 anzuwenden. Für die vorangehenden Wirtschaftsjahre, letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013, ist die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, einer öffentlich bestellten Wirtschaftsprüferin oder einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Jahresrechnung zulässig.