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Das Wirtschaftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres, spätestens bis zum 1. Oktober, eine Satzung zum Wirtschaftsplan zu erlassen sowie einen Wirtschaftsplan und einen Finanzplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Investitionsplan, den Finanzplan, den Erfolgsplan und die Stellenübersicht. Er bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Erträge und Aufwendungen. Teil VI (§§ 105 - 112) der Landeshaushaltsordnung ist zu beachten. Die Satzung zum Wirtschaftsplan, der Wirtschaftsplan und der Finanzplan bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa.
Die Stiftung erstellt eine mittelfristige Investitions- und Finanzplanung für fünf Jahre. Diese Planung ist im Zusammenhang mit der Aufstellung des Wirtschaftsplans jährlich durchzuführen. Sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht mit Ausnahme des Nachhaltigkeitsberichts sind entsprechend den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches aufzustellen und zu prüfen.
Der geprüfte Jahresabschluss und der Lagebericht sind dem Kuratorium zusammen mit dem Prüfungsbericht vorzulegen. Die Vorlagen und der Prüfungsbericht sind jedem Kuratoriumsmitglied auszuhändigen. Dem Vorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Jahresabschlussprüferin oder der Jahresabschlussprüfer soll an den Verhandlungen über den Jahresabschluss teilnehmen. Das Kuratorium beschließt innerhalb der ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres über den Jahresabschluss, die Ergebnisverwendung einschließlich der Verlustabdeckung und über die Entlastung des Vorstands für das vorangegangene Wirtschaftsjahr.