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Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz an das Land Saarland, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Stiftungszweck nach § 2 nahe kommen.