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Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über
die Errichtung der Sparkasse (§ 1 Abs. 2);
die Satzung (§ 4 Abs. 1);
die Bestellung und den Widerruf der Bestellung der Mitglieder des Vorstandes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1);
die Bestimmung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreters (§ 14 Abs. 2);
die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen (§ 28);
die Zustimmung zur Verlängerung oder Nichtverlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder (§ 15 Abs. 1 Satz 5).