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Die Vertretung des Trägers wählt das dem Verwaltungsrat vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates.
Sie beschließt über a) die Errichtung der Sparkasse, b) die Auflösung der Sparkasse, c) die Vereinbarungen nach §§ 27, 29, 30, 38, d) den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung, e) die Genehmigung der Bestellung und der Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes durch den Verwaltungsrat, f) die Entlastung der Organe der Sparkasse. Durch die Entlastung billigt sie die Verwaltung der Sparkasse durch die Mitglieder der Sparkassenorgane. Die Entlastung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche. g) die Verwendung des Jahresüberschusses nach § 25, h) die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates aus wichtigem Grund. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder der Vertretung des Trägers.
Die Vertretung des Trägers wählt aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates mindestens eine stellvertretende Person des vorsitzenden Mitgliedes.
Die Vertretungskörperschaft des Trägers wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2. Sie beschließt über
Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten…
Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für a) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und die Abberufung der Mitglieder und…
die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
Vorschlag an das Ministerium für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung; der Vorschlag für die Abberufung bedarf der Mehrheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.