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Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber zum Zweck des Spieles insbesondere keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte gewähren lassen und nicht zulassen, dass in ihrem oder seinem Unternehmen Beschäftigte solche Kredite gewähren.
Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung darf der Erlaubnisinhaber oder die Erlaubnisinhaberin das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann, nicht ermöglichen, dulden oder begünstigen.