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Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 eine Spielhalle betreibt,
entgegen § 4 die Vorgaben zur Ausgestaltung der Spielhalle oder zur Werbung nicht befolgt,
es entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 unterlässt, in der Spielhalle Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Automaten-Spielplatz einsehbar sind,
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 mit einem Jackpot wirbt, Internet-Terminals bereithält, Speisen verabreicht oder unentgeltlich oder nicht zum ortsüblichen Preis Getränke verabreicht oder alkoholische Getränke verabreicht oder deren Verzehr duldet,
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5
als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber das Rauchverbot nicht beachtet oder das Rauchen duldet, oder
Raucherräume vorhält, die nicht untergeordnet oder nicht vollständig abgetrennt oder deutlich als Raucherbereiche gekennzeichnet sind.
entgegen § 5 Absatz 1 die Volljährigkeit nicht prüft,
entgegen § 5 Absatz 2 seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, die Spielerinnen und Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen, insbesondere ein Sozialkonzept vorzulegen, sein Personal zu schulen und die Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ einzuhalten,
entgegen § 5 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt, insbesondere den regelmäßigen Berichtspflichten nicht nachkommt,
die Spielverbote nach § 6 nicht befolgt,
entgegen § 7 die Sperrzeiten nicht einhält,
entgegen § 8 Absatz 1 zum Zweck des Spielens Kredit gewährt, gewähren lässt oder zulässt, dass Beschäftigte Kredite gewähren, oder
entgegen § 8 Absatz 2 das Aufstellen von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen ermöglicht, duldet oder begünstigt.
Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sowie für in Spielhallen begangene Ordnungswidrigkeiten nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist die Behörde gemäß § 9 dieses Gesetzes.