Verordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds[3] nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft[1] Vom 20. August 1963
Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr, erstmalig für das Kalenderjahr 1963, erhoben. Sie ist zu den für die Erhebungsgemeinde maßgeblichen Grundsteuerterminen (§ 22 [4] Grundsteuergesetz) fällig.
§ 3 StabFV SL
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