StabFV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietLandwirtschaft und Ernährungswirtschaft§ 2 StabFV SLVerordnung über die Abgabe für den Stabilisierungsfonds[3] nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft[1] Vom 20. August 1963 § 1§ 3 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiFür die Erhebung der Abgabe ist die Gemeinde zuständig, in welcher der größte Teil der Weinbergfläche des Abgabepflichtigen liegt. § 1§ 3