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Die Gemeinden setzen die Abgabe nach der Größe der Weinbergfläche fest. Als Weinbergfläche gelten alle Grundstücke, die der weinbergmäßigen Anpflanzung von Reben dienen. Dazu gehören auch Grundstücke, die nur zeitweilig nicht mit Reben bepflanzt sind, ferner Schnittgärten, Rebschulen und Grundstücke, die mit so genannten Schutzzeilen bepflanzt sind. Hausgärten und Hofräume gelten nicht als Weinbergflächen, sofern sie mit weniger als 100 Weinreben bepflanzt sind.
Die Gemeinden entnehmen die Weinbergflächen den von dem örtlich zuständigen Katasteramt [5] zur Verfügung zu stellenden Unterlagen (Flurbuch, Eigentümerverzeichnis).