Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, des Gewerbesteuergesetzes, des Bewertungsgesetzes, des Vermögensteuergesetzes, des Steuersäumnisgesetzes, der Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungsgesetzes, des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) und andere Gesetze · Zwölfter Abschnitt
Artikel 22 gilt nicht für Personen, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben.
Art 23 StÄndG 1961
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