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Art. 1 SN-2499Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale DatenverarbeitungÄnderung des Sächsischen MeldegesetzesZitatstelle…für die Mitwirkung bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten…Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung