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Zur Feststellung einer Optionspflicht nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes übermitteln die Meldebehörden den für den Wohnsitz und nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten von Personen, für die im Melderegister ein Optionshinweis gespeichert ist und die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden: 1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106, 0201-0204, 2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort 0601-0602, 4. Geschlecht 0701, 5. Staatsangehörigkeiten 1001-1002, 6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 1301-1314, 7. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes 1801, 1801a, 8. Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann 2401.