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. Die Hochschule muss über zentrale Bildungsziele für die Lehre verfügen, die sich in einem Leitbild der Hochschule und in den Curricula der Studiengänge widerspiegeln. Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in Teil 2 und 3 genannten Maßgaben. Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen. Sie trifft in entsprechender Anwendung der §§ 26 und 27 Bestimmungen zu Geltungszeiträumen und Fristen. Die Hochschule kann dabei kürzere Geltungszeiträume und Fristen festlegen. Sieht ein Qualitätsmanagementsystem die Bildung von Bündeln vor, findet § 30 Absatz 1 in Bezug auf die Bündelgrößen sinngemäße Anwendung.
Das Qualitätsmanagementsystem wird unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.