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Für Joint Programmes finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie § 14 entsprechende Anwendung. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 3 keine Anwendung. Daneben gilt:
Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren müssen der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen sein;
es ist nachzuweisen, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden;
soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) zu berücksichtigen;
bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen sind die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse zu respektieren und die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender zu berücksichtigen;
das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten.
Wird ein Joint Programme von der Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so findet auf Antrag der Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1 sowie der in § 10 Absatz 1 und 2 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.