§ 7 Stanz/UmfMechAusbV
Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage,
Produktionstechnik,
Produktionssysteme,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären,
Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, einzurichten und zu betreiben,
Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungsdaten einzupflegen,
Normen und auftragsspezifische Anforderungen zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu beachten,
die Technologie- und Prozessdaten zu dokumentieren;
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt 14 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten und anzuwenden,
Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beurteilen,
Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen zuzuordnen,
Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analysieren,
Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläutern,
Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzuordnen,
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Produktionsparameter zu ermitteln,
Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme zu analysieren,
die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformanlagen durch Steuern und Regeln zu organisieren,
Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und Wartungsmaßnahmen zu erkennen,
den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu optimieren,
Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen für Qualitätsabweichungen feststellen zu können;
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.