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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren und unter der Maßgabe, dass Mähwiesen nicht vor dem 15. Juni gemäht werden,
Beweidung auf bisher beweideten Flächen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Anpflanzungen mit Obstbäumen und Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume; auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Erhaltungszustand C) ist bei Neuanpflanzungen ein Pflanzabstand von mindestens 15 x 15 m einzuhalten,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Ein- und Nachsaaten im erforderlichen Umfang zur Behebung von Wildschäden,
Nutzung und, soweit erforderlich, zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Leitungen und Einrichtungen,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils aufgrund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße, wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Betreten des Schutzgebietes sowie Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen; § 4 Absatz 1 bleibt unberührt,
die Nutzung des Schutzgebietes zur Erholung, soweit dies nicht mit lärm- oder lichtintensiven Aktivitäten verbunden ist.
Darüber hinaus sind zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter der Nummer 1 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen, (Erhaltungszustand C)
Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Wiesenkerbel (Anthriscus sylvestris) zur Hälfte, Wiesen-Salbei (Salvia pratensis) zur Hälfte, Futter-Esparsette (Onobrychis viciifolia) zur Hälfte, Kleiner Klappertopf (Rhinanthus minor) zur Hälfte, Wiesen-Klee (Trifolium pratense) zur Hälfte, Knaul-Gras (Dactylis glomerata) zu einem Drittel, Margerite (Leucanthemum vulgare) zu einem Drittel, Wiesen-Pippau (Crepis biennis) zu einem Drittel oder ersatzweise: Mähen ab dem 15. Juni,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern sie die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachtet.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen,
Beweidung bisher als Mähweide genutzter Flächen unter den Maßgaben, dass maximal zwei Weidegänge pro Jahr ab einer mittleren Vegetationshöhe von mindestens 20 cm durchgeführt werden, eine Ruhephase von mindestens sechs Wochen zwischen den Weidegängen und eine maximale Besatzstärke von 0,6 GV (Großvieheinheiten)/ha und Jahr eingehalten werden. Die Zufütterung von Rindern darf ausschließlich mit Raufutter erfolgen.
auf allen Flächen mit dem Lebensraumtyp 6510 Magere Flachland-Mähwiesen sowie allen Grünlandflächen ohne Lebensraumtyp und Vorkommen der Art 1060 Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)
Mahd, sofern mindestens 5 % des Schlages jährlich als Altgrasfläche erhalten werden,
Walzen oder Eggen bis zum 1. März,
Walzen oder Eggen bis zum 1. April, sofern nicht mehr als 50 % der Fläche des Lebensraumtyps behandelt werden; die Flächenbeschränkung gilt nicht für Maßnahmen zur Beseitigung von Wildschäden,
Beweidung, sofern sie ausschließlich mit Rindern, Eseln oder Pferden als Rotationskoppelweide ab 1. Juli, als Nachbeweidung ab 1. August oder als Huteweide mit Schafen oder Ziegen unter Beachtung einer generellen Weideruhe zwischen dem 1. November und dem 31. März erfolgt.
Die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 91E0 Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwald die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben: Auf den in der Detailkarte gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „St. Arnualer Wiesen“, das mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft getreten ist, weiterhin die forstwirtschaftliche Bodennutzung unten den folgenden Maßgaben:
ein Biotopholzanteil (Bruch- und Totholz) von mindestens 10 % des Holzvorrates der Waldbestände verbleibt auf der Fläche,
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
standortfremde Bestände werden bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände umgewandelt,
ein angemessener Anteil an stehendem und liegendem Biotopholz (Bruch- und Totholz) in Höhe von mindestens 5 % des Durchschnittsvorrats je Hektar Holzbodenfläche wird gewährleistet,
die Nutzung erfolgt einzelstammweise.
auf den flächenhaften Chemieeinsatz wird verzichtet,
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
Waldwiesen und sonstige Waldlichtungen werden nicht aufgeforstet,
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten.