§ 98 StaRUG
Vergütung
(1)
Der Sanierungsmoderator hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese bemisst sich nach dem Zeit- und Sachaufwand der mit der Sanierungsmoderation verbundenen Aufgaben.
(2)
Die §§ 80 bis 83 finden entsprechende Anwendung.