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Ein Sanierungsvergleich, den der Schuldner mit seinen Gläubigern schließt und an dem sich auch Dritte beteiligen können, kann auf Antrag des Schuldners durch das Restrukturierungsgericht bestätigt werden. Die Bestätigung wird versagt, wenn das dem Vergleich zugrunde liegende Sanierungskonzept
nicht schlüssig ist oder nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder
keine vernünftige Aussicht auf Erfolg hat.
Der Sanierungsmoderator nimmt zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 schriftlich Stellung.
Stimmt die zuständige Behörde den Empfehlungen der Abwicklungsbehörde zu oder gelangt sie in Abstimmung mit dem Aufsichtskollegium gemäß Artikel 11 zu der…
Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn
Im Rahmen der Prüfung nach § 29 Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu beurteilen, ob der Sanierungsplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie…
Mit der rechtskräftigen Bestätigung des Restrukturierungsplans gelten Mängel im Verfahren der Planabstimmung sowie Willensmängel von Planangebot und Planannahme…
Das Aufsichtskollegium prüft den Sanierungsplan; ist ein Mitglied des Kollegiums der Auffassung, dass der Sanierungsplan wesentliche Unzulänglichkeiten enthält…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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