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Die erste Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern. Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie fünf Ersatzmitglieder auf Grund einer Vorschlagsliste des bisherigen Vorstandes des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen im Saarland, die 20 Vorschläge umfasst. Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder in der vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten festgelegten Reihenfolge nach. Vorgeschlagene müssen Mitglieder des Versorgungswerks sein.
Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte bis zur Wahl ihres/ihrer Vorsitzenden.
Die erste Vertreterversammlung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung selbst erlassen.
Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl der ersten satzungsmäßigen Vertreterversammlung durchzuführen. Im Übrigen gilt § 5 entsprechend.
Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstandes endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung gewählten Vorstandes.
Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.