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Die am 31. Dezember 2014 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse werden Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vertreterversammlungen.
Die Vertreterversammlung tritt spätestens am 31. Januar 2015 erstmals zusammen. Für die erste Sitzung der Vertreterversammlung gelten die §§ 73 und 74 der Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Vorstandes der Unfallkasse des Bundes die Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses wahrnimmt.
Die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Unfallkasse des Bundes und die ehemaligen Mitglieder der Vertreterversammlung der Eisenbahn-Unfallkasse haben unabhängig von ihrer jeweiligen Anzahl in der Vertreterversammlung insgesamt die gleiche Anzahl an Stimmen.
Der Beschluss über die Satzung der Unfallversicherung Bund und Bahn und Beschlüsse über Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit der Stimmen sowohl der ehemaligen Vertreter der Unfallkasse des Bundes als auch der ehemaligen Vertreter der Eisenbahn-Unfallkasse.
Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder der Vertreterversammlungen der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und…
der Bahnversicherungsanstalt zwölf Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und
Bei den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer…
Die Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Mitglieder der Bundesvertreterversammlung der Deutschen…
Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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