§ 56 StBAPO
Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern anzufertigen:
Abgabenrecht,
Umsatzsteuer,
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
Privatrecht oder Privatrecht in Kombination mit Öffentlichem Recht.
Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei Zeitstunden.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 62 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 62 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Sofern die Abschlussklausuren gemäß Absatz 1 teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden, sind die Aufsichtsarbeiten gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 in den Fächern der Abschlussklausuren ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.