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Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.
Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
Fach*1NotenpunktzahlI.Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 12)(1)II.Studienleistungen im Grundstudium nach der…
III.Schwerpunktthema(3)Notenpunktzahl(C)(3)SummeA + B + CSumme : 8(A + B + C) : 8Studiennote Hauptstudium (analog § 12 Absatz 3 StBAPO)
Der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung wird die Note für die fachtheoretische Ausbildung zugeordnet.
dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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