Anlage 16 StBAPO
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1953 - 1954)
Der PrüfungsausschussbeiHerrn/FrauDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname
über die Amtsleitung des Finanzamtes
I.Leistungen bis zur ZwischenprüfungDurchschnittsnotenpunktzahl aus Anlage 12(1)Durchschnittsnotenpunktzahl x 10(A)(1) x 10II.PrüfungsfachNotenpunktzahlAbgabenordnung (ohne Vollstreckungs- u. Steuerstrafrecht)Steuern vom Einkommen und ErtragUmsatzsteuerBilanzsteuerrecht, Betriebliches RechnungswesenÖffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit PrivatrechtSumme der NotenpunktzahlenDurchschnittsnotenpunktzahl (§ 12 Abs. 3 StBAPO)(2)Durchschnittsnotenpunktzahl x 30(B)(2) x 30EndnotenpunktzahlA + BNur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 65 Abs. 4 StBAPO): Prüfungsgesamtnote (§ 12 Abs. 4 StBAPO)
[Hinweis: An dieser Stelle ist eine den landesrechtlichen Bestimmungen entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen.]