Gesetze
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Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer…
Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer…
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort. Das Nähere regelt die Satzung.
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz…
Nach Ablauf ihrer Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsrates weiter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.