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Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 erfüllt und
das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks, sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag…
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.
das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; sie oder er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der…
das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag…
die Aufnahme in das Versorgungswerk ausgeschlossen ist, wenn Altersgrenzen, die in der Satzung [1] festzulegen sind, überschritten sind,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.