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Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.
Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer…
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträgerinnen und Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort.
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Organmitglieder ihre Geschäfte grundsätzlich bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge fort. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt das…
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz…
Die Mitglieder der Landesausschüsse oder Verwaltungsräte der Versorgungsanstalten sowie die Mitglieder der Ausschüsse bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.