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Die Bundesrepublik Deutschland bringt in die Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, Forderungen, Rechte und Interessen aller Art (Gegenstände), die dem Unternehmen "Saarbergwerke" zur Verfügung stehen oder von ihm verwaltet werden, und die im Zeitpunkt der Einbringung keinem anderen Rechtsträger als dem Unternehmen "Saarbergwerke", der Saargruben-Aktiengesellschaft in Liquidation, dem Saarland oder der Bundesrepublik Deutschland zustehen, mit der Maßgabe ein, daß sämtliche Verpflichtungen des Unternehmens "Saarbergwerke" sowie der Saargruben-Aktiengesellschaft in Liquidation durch die Gesellschaft übernommen werden, abgesehen von den in Artikel 87 Abs. 1 des Saarvertrags von der Übernahme ausgenommenen Lieferverpflichtungen für Kohle.
Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Bergbau-Berufsgenossenschaft für das Saarland gehen auf die…
Das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der Eisenbahn-Betriebskrankenkasse Saarbrücken gehen auf die…
Die Rechte und Pflichten aus den Versicherungsverhältnissen sowie das Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) und die Verbindlichkeiten der…
Sollen Aktionäre Einlagen machen, die nicht durch Einzahlung des Ausgabebetrags der Aktien zu leisten sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft vorhandene…
Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen, die im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt werden, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem Wert, der auf Aktien…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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