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Die gemäß § 2 eingebrachten Gegenstände gehen kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister über. Gleichzeitig gehen die gemäß § 2 übernommenen Verpflichtungen unter Befreiung des bisherigen Schuldners kraft Gesetzes auf die Gesellschaft über. Abgesehen von der Befreiung des bisherigen Schuldners werden die Rechte der Gläubiger, insbesondere ihre Ansprüche gegenüber einem Bürgen sowie ihre Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit durch den Schuldübergang nicht berührt; § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung. Im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erlischt das Unternehmen "Saarbergwerke".
Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen…
Mit der Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft geht deren Vermögen einschließlich der…
Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen…
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht auf die übernehmende…
Sowohl zwischen der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft als auch gegenüber Dritten geht das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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