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Durch den Übergang der Verbindlichkeiten wird der bisherige Schuldner befreit; im übrigen werden die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen Bürgen sowie seine Rechte aus einem Pfandrecht, einer Hypothek oder einer sonstigen Sicherheit nicht berührt. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
Zum Nachweis des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück gegenüber dem Grundbuchamt genügt eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde; dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
Der bisherige Schuldner hat den kraft Gesetzes eingetretenen Übergang der Verbindlichkeiten dem Gläubiger mitzuteilen.
Die gemäß § 2 eingebrachten Gegenstände gehen kraft Gesetzes auf die Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister über. Gleichzeitig gehen…
Für Rechtshandlungen, die bei der Übertragung des Vermögens und der Übertragung der Rechte und Pflichten nach § 1 Abs. 2 erforderlich sind, werden Abgaben und…
Durch den Schuldübergang werden, abgesehen von der Änderung in der Person des Schuldners, die Rechte des Gläubigers, insbesondere seine Ansprüche gegen einen…
Wird ein Grundstück oder Gebäude auf einen Träger der Sozialversicherung oder einen Verband der Sozialversicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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