StellobVO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 StellobVOAbbau von ÜberschreitungenStellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) Vom 25. Januar 2008 § 5§ 7 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiLiegen Überschreitungen der Obergrenzen vor, sind die betreffenden Stellen bei ihrem Freiwerden umzuwandeln. § 5§ 7