Obergrenzen für Beamtinnen und Beamte der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes
Stellenobergrenzenverordnung für den kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StellobVO) Vom 25. Januar 2008
Bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes dürfen im höheren Dienst drei Planstellen, die höchstens nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet werden dürfen, ausgewiesen werden.
§ 5 StellobVO
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