StepVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 StepVGAufhebung der StiftungGesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte § 9§ 11 Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes Vermögen fließt dem Bund zu. § 9§ 11