§ 4 StepVG
Stiftungsorgane
(1)
Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2)
Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
Organe der Stiftung sind
der Stiftungsrat und
der Stiftungsvorstand.
Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.