§ 7 Nr. 2 HaWiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Abs. 2 FKrFBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu dieser Verordnung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im…
§ 8 Nr. 2 VfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Nr. 2 KPrüfTechnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Nr. 2 OrgBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.