§ 15 StFGErrichtung des Fonds
Es wird ein Fonds des Bundes unter der Bezeichnung „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF –“ errichtet.
§ 1 Nr. 1 WStBGGesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“
Finanzmarktstabilisierungsfonds ist der nach Maßgabe von Abschnitt 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichtete Fonds.
§ 1 Abs. 1 FMStFVVerordnung zur Durchführung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung die Entscheidung über Maßnahmen nach dem…
§ 1 Abs. 1 AFoG NRWGesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Abrechnung Finanzmarktstabilisierungsfonds“ ein Sondervermögen.
§ 2 Abs. 1 AFoG NRWGesetz zur Errichtung eines Fonds für die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den finanziellen Lasten des Finanzmarktstabilisierungsfonds des Bundes
Der Bund hat durch das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) in der jeweils geltenden Fassung einen Fonds unter der Bezeichnung…