Anlage StFG
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1906 — 1908)
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung. Überblick zur AnlageSoll 2022 1 000 €Soll 2021 1 000 €Veränderung gegenüber 2021 1 000 €Ausgabereste 2021 1 000 €Ist 2020 1 000 €EinnahmenVerwaltungseinnahmen ..........Übrige Einnahmen ..........Gesamteinnahmen ..........AusgabenSchuldendienst ..........Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ..........Ausgaben für Investitionen ..........Besondere Finanzierungsausgaben ..........Gesamtausgaben ..........davon nicht flexibilisiert ..........Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2022Verpflichtungsermächtigung ..........davon fällig:im Haushaltsjahr 20XX bis zu ..........