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Für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Leistungen für Verkehre im Sinne von § 2 Absatz 3 gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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