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1Öffentliche Aufträge über Leistungen oder Genehmigungen im öffentlichen Personennahverkehr auf Schiene und Straße gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben, die sich durch Erklärung in Textform gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, ihren bei der Ausführung dieser Leistung beschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitsbedingungen der im Saarland einschlägig und repräsentativ erklärten mit einer tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge zu gewähren. 2Die Repräsentativität der Tarifverträge wird durch Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 festgelegt. 3Änderungen während der Ausführungslaufzeit sind nachzuvollziehen. 4Sollte das tariflich festgelegte Entgelt unter den Vorgaben des Mindestlohngesetzes liegen, gilt § 3 Absatz 5 entsprechend.
1Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Tarifverträge im Bereich des Personennahverkehrs gemäß § 2 Absatz 2 repräsentativ im Sinne von Absatz 1 sind. 2Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Saarland abzustellen. 3Hierbei muss insbesondere auf und Bezug genommen werden.
die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigten unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer
die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge und wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung, Beschlussfassung und Geschäftsordnung des Ausschusses durch Rechtsverordnung zu regeln.
Es gilt das Günstigkeitsprinzip gemäß § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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