§ 1 SächsWprGSächsisches WahlprüfungsgesetzWahlanfechtung und AnfechtungsgründeZitatstelle…Wahl eines vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder 240 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
§ 1 SächsWprGSächsisches WahlprüfungsgesetzWahlanfechtung und AnfechtungsgründeZitatstelle…vollendeten Vergehens im Sinne der §§ 107, 107a, 107b, 107c, 108, 108a, 108b, 108d Satz 2 oder 240 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht haben.Sächsisches Wahlprüfungsgesetz
§ 21 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des GrundgesetzesAbstimmungsbekanntmachung der GemeindebehördeZitatstelledaß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit…Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
§ 40 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und VolksentscheidAbstimmungsbekanntmachungZitatstelledass nach § 107a Absatz 1 und § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt abstimmt…Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
§ 53 SVWOWahlordnung für die SozialversicherungUngültige StimmenZitatstellesie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oderWahlordnung für die Sozialversicherung
§ 70 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des GrundgesetzesBekanntmachung zum VolksbegehrenZitatstelledaß nach den §§ 108d und 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit…Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Anlage 7 SVWOWahlordnung für die Sozialversicherung(zu § 41 Absatz 1)Zitatstelle…Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.…Wahlordnung für die Sozialversicherung
Anlage 8 SVWOWahlordnung für die Sozialversicherung(zu § 41 Absatz 1)Zitatstelle…Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.…Wahlordnung für die Sozialversicherung