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Die Stimmabgabe ist außerdem ungültig, wenn
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
der Wahlausweis nicht beiliegt,
kein Stimmzettelumschlag verwendet ist,
der Stimmzettelumschlag mit einem Merkmal versehen ist oder
der Stimmzettelumschlag leer ist oder mehr als einen Stimmzettel enthält, soweit es sich nicht um Stimmzettel für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht handelt; mehrere in einem Umschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist.
Sind personenbezogene Kennzeichnungen als Wahlausweise verwendet worden (§ 42), ist abweichend von Absatz 2 die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig, weil der Wahlausweis nicht beiliegt und der Wahlbriefumschlag auch als Stimmzettelumschlag verwendet worden ist. Hat der Wähler zusätzlich einen neutralen Briefumschlag als Stimmzettelumschlag verwendet, ist die Stimmabgabe nicht deshalb ungültig.
Ungültig ist eine Stimmabgabe ferner, wenn Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zählt bei doppelter Stimmabgabe durch einen Wahlberechtigten per Briefwahl und per Online-Wahl nur die elektronisch abgegebene Stimme; die per Briefwahl abgegebene Stimme ist ohne weitere Prüfung ungültig.
sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist oder
der Wahlberechtigte sein Wahlrecht bereits einmal durch Stimmabgabe ausgeübt hat.
Die Stimmabgabe ist nicht deshalb ungültig, weil bei der Ausstellung des Wahlausweises von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen worden ist.
die Zahl der ungültigen Stimmen, dabei ist die Zahl der nach § 54 Absatz 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ungültigen Stimmen gesondert auszuweisen,
die Zahl der ungültigen elektronisch abgegebenen Stimmen sowie
kennzeichnet den Stimmzettel persönlich,
den Hinweis, dass das Wahlrecht nur einmal ausgeübt werden kann und dass bei doppelter Stimmabgabe per Briefwahl und per Online-Wahl die per Briefwahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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