StGB — InhaltsübersichtBesonderer Teil›Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und MeineidGesetzBundgeltende Fassung§ 155 StGBEidesgleiche BekräftigungenStrafgesetzbuch · Besonderer Teil, Neunter Abschnitt § 154§ 156 Dem Eid stehen gleich1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung. § 154§ 156