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Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Zeuge hinzuweisen.
Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet: und der Zeuge hierauf spricht:
§ 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung…
Gibt die Bewerberin oder der Bewerber an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat sie oder er eine Bekräftigung…
schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, eine…
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
Schwurpflichtige, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, müssen eine Bekräftigung abgeben. Diese steht dem Eid gleich; hierauf sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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